Anforderung an die Einfuhr von Heimvögeln im Reiseverkehr

Verschärfte Einfuhrbestimmungen für Heimvögel im Reiseverkehr nochmals verlängert

Die im Jahr 2005 infolge der Geflügelpest erlassenen verschärften tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Einfuhr von Heimvögeln im Reiseverkehr wurden nochmals bis zum 30.06.2012 verlängert (Beschluss 2010/734/EG).

Von diesen Bedingungen sind nur folgende Drittländer ausgenommen: Andorra, Kroatien, Färöer-Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt.

Die Einfuhr aus den übrigen Drittländern ist ausschließlich aus OIE-Mitgliedsländern, die OIE-Regionalkommissionen angehören, nach einer erfolgten Veterinärkontrolle, unter Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung, genehmigungsfrei und nur für maximal 5 Vögel zulässig.

Die Veterinärkontrolle ist in Baden-Württemberg ausschließlich an der Veterinär-Grenzkontrollstelle Stuttgart-Flughafen möglich.

Die mitgeführten Vögel dürfen nicht für Handelszwecke bzw. für eine Eigentumsüber­tragung bestimmt sein, eine entsprechende Erklärung des Tierbesitzers oder einer von ihm bevollmächtigten Person ist vorzulegen.

Heimvögel sind definiert als Heimtiere und Vögel anderer Arten als Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EGW bzw. der Richtlinie 92/65/EWG.

Für die Einfuhr von Heimvögeln aus den sog. gleichgestellten Drittländern (Andorra, Kroatien, Färöer-Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt bzw. aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten die erleichterten nationalen Vorgaben der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (§  38), sofern die Tiere im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung mitgeführt werden und die Anzahl auf 3 Tiere beschränkt ist. Für Papageien und Sittiche ist darüber hinaus eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung erforderlich.

Für das Verbringen von Heimvögeln als Heimtiere im Reiseverkehr in andere Mitgliedstaaten existieren keine europarechtlich einheitliche Regelungen. Daher kann jeder Mitgliedstaat seine eigene Bedingungen festlegen.

Für Spanien gibt es ebenfalls ein spezielles Veterinärzertifikat.
Icon spezielles Veterinärzeugnis
Da in Baden-Württemberg keine praktizierenden Tierärzte autorisiert wurden, ist dieses Zertifikat durch den Amtstierarzt auszustellen.

Die geforderte labordiagnostische Untersuchung des Einzeltieres auf Chlamydien kann an den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Stuttgart, Karlsruhe Außenstelle Heidelberg und Freiburg sowie am Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt - Diagnostikzentrum - in Aulendorf durchgeführt werden
Icon Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter