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Praktikantenplätze für Lebensmittelchemiker/innen

13.07.2010
Berufspraktische Ausbildung für Lebensmittelchemiker an einem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt in Baden-Württemberg

- Wegen der besseren Lesbarkeit werden nachfolgend nur männliche Personenbezeichnungen verwendet, jedoch beziehen sich alle Angaben auf Frauen und Männer. -

Als materielles Gesetz regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums Ländlicher Raum für Lebensmittelchemiker (LMChemAPO BW) vom 15.10.1998 (GBl. S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung des Ministeriums vom 20.09.2005 (GBl. S. 679) die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker. Hierbei ist zwischen zwei verwandten, aber rechtlich getrennten Ausbildungen zu unterscheiden.

Danach spiegeln der erste und zweite Prüfungsabschnitt die Universitätsausbildung zum Diplom Lebensmittelchemiker wider; der dritte Prüfungsabschnitt regelt davon unabhängig die gesetzliche Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker.

Hinweis:
Das MLR beabsichtigt, mit der Umsetzung des Bologna-Prozesses und der Einführung eines konsekutiven Bachelor-/Masterstudiums im Fach Lebensmittelchemie an den Universitäten grundlegend zu überarbeiten und den neuen Erfordernissen anzupassen. Insofern sind die nachfolgenden Kriterien vorläufiger Natur und werden der neuen Entwickelung angepasst.

1. Ziel der berufspraktischen Ausbildung

Der in Baden-Württemberg erlangte Abschluss des Studiengangs Lebensmittelchemie und die Verleihung des akademischen Grades "Diplom Lebensmittelchemiker(in)" ist berufsqualifizierend und eröffnet den Betroffenen die Möglichkeit, uneingeschränkt in der freien Wirtschaft tätig zu werden.

Bei der weiteren Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker mit dem Praktikum handelt es sich um eine Zusatzausbildung, die darauf ausgerichtet ist, dass der Praktikant zu einem späteren Zeitpunkt als staatlich geprüfter Lebensmittelsachverständiger bei einer staatlichen Einrichtung tätig werden kann.

Das Land verfolgt mit seinem Engagement vorrangig das Ziel, seinen eigenen zukünftigen wissenschaftlichen Nachwuchs an Sachverständigen heranzubilden.

Mit der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung ist allerdings keine spätere automatische Übernahme in den öffentlichen Dienst verbunden.

Die Ausbildung und das Praktikum ist auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet:

  • die im Studium erworbenen Kenntnisse in der amtlichen Lebensmittelüberwachung umzusetzen,
  • fachliche Zusammenhänge zu überblicken,
  • die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung notwendigen Untersuchungen vorzunehmen sowie neue wissenschaftliche Methoden einzubringen,
  • übergreifende Probleme zu erkennen und zu lösen,
  • amtliche Gutachten abgeben zu können,
  • Qualitätssicherungssysteme in Laboratorien und Betrieben kennen zu lernen und im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen beurteilen zu können,
  • Abläufe an Vollzugsbehörden (insbesondere Außendienst und Gesetzesvollzug) kennen zu lernen und begleiten zu können.

2. Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung

Die berufspraktische Ausbildung an einem CVUA kann erst nach erfolgreichem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. In Baden-Württemberg umfasst gemäß § 15 Abs. 2 LMChemAPO BW der Zweite Prüfungsabschnitt die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern sowie im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit. Dies ist durch Vorlage eines beglaubigten Zeugnisses des 2. Prüfungsabschnitts mit allen Prüfungsbestandteilen nachzuweisen.

3. Beginn der Ausbildung

Derzeit werden jeweils 2 Mal jährlich Ausbildungsplätze vergeben:

  • für den Praktikumsbeginn zum 01. Mai und
  • für den Praktikumsbeginn zum 01. November.

4. Dauer der Ausbildung

Das Praktikum ist auf 12 Monate ausgelegt.

5. Verkürzung der Ausbildungsdauer

Sofern eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit nach Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnitts an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, an einer ähnlichen Forschungseinrichtung, an einer Einrichtung der Wirtschaft oder an einer Überwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden, können diese mit insgesamt bis zu vier Monaten auf die berufspraktische Ausbildungszeit angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Tätigkeit mit der berufspraktischen Ausbildung vergleichbar ist.

Wichtig:

  • Die Anrechnung einer Tätigkeit und damit die Verkürzung der Ausbildungsdauer erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist bei Praktikumsbeginn bei dem ausbildenden CVUA einzureichen.
  • Über den Antrag und die Vergleichbarkeit der Tätigkeit entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart.

6. Ausbildungsorte

Die Einstellung erfolgt bei einem der Chemischen Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe oder Freiburg.

Da organisatorische Umstrukturierungen bei einer Ausbildungsstelle möglicherweise dazu führen können, dass diese nicht alle Ausbildungsinhalte abdecken kann, muss jeder Praktikant grundsätzlich damit rechnen und einverstanden sein, dass er Teile seiner Ausbildung für mehrere Wochen (zum Teil mit Unterbrechungen) bei einem anderen CVUA absolvieren muss.

7. Prüfungen

Die berufspraktische Ausbildung wird mit dem Bestehen der (in der Regel am Ende der Praktikumszeit stattfindenden) Prüfungen abgeschlossen. Mit dieser Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erworben. § 17 LMChemAPO BW regelt Näheres zu den Prüfungsinhalten.

8. Vergütung und Kosten

Praktikanten erhalten eine monatliche Vergütung

  • in den ersten sechs Monaten: 536,86 € und
  • ab dem siebten Monat 715,81 €

Die während der gesamten Ausbildungszeit entstehenden Kosten für Reise und Unterkunft an die jeweiligen Ausbildungsorte müssen alleine durch den Praktikanten getragen werden. Zuschüsse oder Erstattungen dieser Kosten sowie eine Umzugskostenvergütung sind ausgeschlossen.

9. Anzahl der Ausbildungsplätze

Für den Jahrgang 11/2010 werden voraussichtlich 15 Plätze vergeben; für den Jahrgang 5/2011 steht die Zahl noch nicht fest.

Die Verteilung der Ausbildungsplätze zwischen den Dienststellen erfolgt nicht gleichmäßig.

10. Vergabeverfahren

Bewerben sich mehr Kandidaten als Ausbildungsplätze vorhanden sind, erfolgt die Vergabe der Praktikantenplätze nach dem Prinzip der Bestenauswahl im Rahmen eines 2-stufigen Verfahrens:

Im ersten Schritt wird eine Reihenfolge nach Leistung aufgestellt, die auf das Zeugnis des Zweiten Prüfungsabschnitts abstellt. Sofern das Zeugnis des 2.Prüfungsabschnitts gerundete Einzelnoten ausweist, sind weitere geeignete Nachweise vorzulegen, die die auf eine Nachkommastelle bezifferten Einzelnoten enthalten. Berücksichtigt werden auch Dienstzeiten, sofern diese nachgewiesen werden, sowie Wartezeiten abgelehnter Bewerber.

Begriff " Dienstzeiten"

Dienstzeiten sind Zeiten, in denen

  • Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz oder
  • Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gemäß § 14b ZDG oder
  • ein zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer abgeleistet oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder
  • europäischer Freiwilligendienst

absolviert wurde.

Daneben kommt der persönlichen Eignung, im Hinblick auf die Zielsetzung der Ausbildung des jeweiligen Kandidaten ein besonderes Gewicht zu. Diese wird im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs ermittelt. Ein Teil der besten Bewerber wird zu einem Vorstellungsgespräch kurzfristig eingeladen, dass im Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg in Stuttgart stattfindet. Voraussichtlicher Termin für das kommende Vergabeverfahren ist der 01.09.2010.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ihnen im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch entstehenden Reisekosten leider nicht erstattet werden können.

Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche werden wiederum die besten Bewerber ermittelt, die aus dem Eignungsgespräch hervorgegangen sind. In Abhängigkeit der Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze werden in gleicher Anzahl Ausbildungsplätze vergeben.

11. Ortswunsch

Ortswünsche werden, sofern dies möglich ist, berücksichtigt; eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

12. Zusage und Annahme eines Ausbildungsplatzes

Spätestens eine Woche nach Abschluss der Bewerbungsgespräche erhalten die Bewerber, denen ein Ausbildungsplatz zugeteilt werden kann, schriftliche Nachricht. Dabei werden diese Bewerber aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist (1 Woche nach Zugang) zu erklären, ob sie den Ausbildungsplatz annehmen. Die schriftliche Annahmeerklärung muss bis zu dem genannten Datum spätestens eingegangen sein (maßgeblich ist das Datum des Posteingangs bei der Vergabestelle), danach gilt der Ausbildungsplatz als nicht angenommen. Akzeptiert werden auch fristgemäß an die Vergabestelle übermittelte Erklärungen in elektronischer Form.

Nicht fristgerecht eingegangene Annahmeerklärungen werden nicht berücksichtigt; der Ausbildungsplatz wird dem Bewerber angeboten, der nach seiner Punktzahl die Rangliste anführt, aber bisher noch nicht berücksichtigt werden konnte.

13. Abgelehnte Bewerber

Bewerber, die aufgrund ihrer Ranglistenplatzierung bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden können, erhalten eine schriftliche Absage.

Konnte einem Bewerber zu einem Einstellungstermin wegen seines Ranglistenplatzes kein Ausbildungsangebot gemacht werden, so erhält er derzeit für die Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin einen Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts angerechnet, falls er schriftlich die Bewerbung auch für den nächsten Einstellungstermin bis zu dem dazugehörigen Bewerbungsstichtag aufrechterhält. Dabei muss der Bewerber grundsätzlich zum nächstmöglichen Einstellungstermin zur Verfügung stehen. Andernfalls verfällt der Bonus.

Kann eine Bewerbung bei mehreren Einstellungsterminen in Folge nicht berücksichtigt werden, so wird für jeden Termin ein Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote angerechnet. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Folge nicht unterbrochen wird und der Bewerber zu jedem Einstellungstermin zur Verfügung steht. Eine Unterbrechung der Folge führt zum kompletten Verlust aller Boni.

Anfragen von abgelehnten Bewerbern zu möglichen Chancen beim nächsten Einstellungstermin können grundsätzlich nicht beantwortet werden, da dies aufgrund des Vergabesystems nicht vorhersehbar ist.

14. Nicht angenommene - nicht angetretene Praktikumsplätze

Werden vergebene Ausbildungsplätze durch Absage vor Ausbildungsbeginn wieder frei, so wird der jeweils in der Rangfolgenliste an höchster Stelle stehende Bewerber berücksichtigt.

 

Bewerber die ohne triftigen Grund einen ihnen zugesagten Praktikumsplatz nicht angenommen haben oder einen Ausbildungsplatz zwar angenommen, aber nicht angetreten haben, können sich wiederbewerben. Im Falle einer Wiederbewerbung werden ihnen etwaige in der Vergangenheit anerkannte Boni nicht angerechnet.

15. Termine

Praktikumsbeginn: 01.11.2010
Bewerbungsstichtag (Ausschlussfrist): 12.08.2010

16. Bewerbungsunterlagen

Bitte reichen Sie die nachfolgenden Unterlagen 2-fach ein. Beachten Sie, dass die erforderlichen Nachweise als beglaubigte Kopien vorzulegen sind. Die Unterlagen müssen spätestens bis Bewerbungsschluss (ausschlaggebend ist der Posteingang bei der Vergabestelle) vollständig mit allen Unterlagen eingereicht werden.

  • Bewerbungsformular
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Zweiten Prüfungsabschnitts
  • wichtiger Hinweis: Sofern das Zeugnis des 2.Prüfungsabschnitts gerundete Einzelnoten ausweist, sind darüber hinaus weitere geeignete Nachweise vorzulegen, die die auf eine Nachkommastelle bezifferten Einzelnoten enthalten.
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts"
  • ggf. Nachweis von Dienstzeiten

Unvollständige oder verspätete Bewerbungen können im weiteren Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden.

17. Adressat Ihrer Bewerbung - Vergabestelle

Richten Sie Ihre Bewerbung an:

Ministerium für Ländlichen Raum,
Ernährung und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg
- Referat 36 -
Postfach 10 34 44
70029 Stuttgart

Telefon (0711) 126-0
Icon poststelle@mlr.bwl.de
Für Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Mußmann
Telefon 0711 / 126-2202
Icon birgit.mussmann@mlr.bwl.de


18. Weitere wichtige Hinweise

  • Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen, sowie deren fristgerechte Zusendung, ist alleine der Bewerber verantwortlich.
  • Sie erhalten circa zwei Wochen nach Eingang der Bewerbung eine schriftliche Eingangsbestätigung. Diese bestätigt nur den Eingang der Unterlagen, gibt jedoch keine Auskunft über deren Vollständigkeit. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch die Vergabestelle erst nach dem Bewerbungsstichtag erfolgt. Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen führen zu einem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren. Dasselbe gilt für Nachweise, die als unbeglaubigte Kopie eingereicht wurden.
  • Werden keine Angaben zu einem Ortswunsch gemacht, so entscheidet die Vergabestelle über die Zuteilung in eigenem Ermessen.
  • Bewerbungsunterlagen, die nach dem Bewerbungsstichtag eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, da dies eine unverhältnismäßige Verzögerung des gesamten Vergabeverfahrens bedeuten würde. Bitte achten Sie darauf, Ihre Unterlagen rechtzeitig abzusenden. Maßgebend für den Bewerbungsstichtag ist der Eingang der Unterlagen beim Ministerium Die Übermittlung von Bewerbungsunterlagen auf elektronischem Wege oder per Fax ist wegen der Vorlage von beglaubigten Kopien nicht möglich.
  • Mit der Unterschrift auf dem Bewerbungsformular erklären sie sich mit auf der Homepage des Ministeriums beschriebenen Verfahrensweis einverstanden.
  • Das Zeugnis über die Hochschulreife, das Zeugnis über den Ersten Prüfungsabschnitt sowie Bescheinigungen zu Praktika vor Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnittes sind nicht für die Bewerbung erforderlich. Wir bitten daher von der Vorlage derartiger Unterlagen abzusehen.
  • Die Vorstellungsgespräche werden voraussichtlich am 01.09.2010 im Ministerium in Stuttgart sattfinden. Hierzu wird der Bewerber kurzfristig mit einem gesonderten Schreiben eingeladen. Reisekosten, die im Zusammenhang mit den Vorstellungsgesprächen entstehen, können leider nicht ersetzt werden.
  • Spätestens eine Woche nach Abschluss der Bewerbungsgespräche erhalten die Bewerber, denen ein Ausbildungsplatz zugeteilt werden kann, schriftliche Nachricht. Dabei werden diese Bewerber aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist (1 Woche nach Zugang) zu erklären, ob sie den Ausbildungsplatz annehmen. Die schriftliche Annahmeerklärung muss bis zu dem genannten Datum spätestens eingegangen sein (maßgeblich ist das Datum des Posteingangs bei der Vergabestelle), danach gilt der Ausbildungsplatz als nicht angenommen. Bei Abwesenheit wird eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt. Akzeptiert werden auch fristgemäß an die Vergabestelle übermittelte Erklärungen in elektronischer Form.
    Nicht fristgerecht eingegangene Annahmeerklärungen werden nicht berücksichtigt; der Ausbildungsplatz wird dem Bewerber angeboten, der nach seiner Punktzahl die Rangliste anführt, aber bisher noch nicht berücksichtigt werden konnte.
  • Sofern Ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte, erhalten Sie einen Satz Ihrer Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Vergabestelle.

Es wird gebeten, bei Anfragen per E-Mail Ihre vollständige Adresse anzugeben. E-Mail-Schreiben, die die absendende Stelle nicht oder unzureichend erkennen lassen, werden grundsätzlich nicht bearbeitet.