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Schächten

Ein warmblütiges Tier darf in der Bundesrepublik Deutschland nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Tieren ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, sofern zuvor die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Schächten gehen die zuständigen Behörden entsprechend den landeseinheitlichen Kriterien vor.

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Schächten sind die unteren Verwaltungsbehörden. Diese dürfen die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
Icon unteren Verwaltungsbehörden
Vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung Tierschutz gemäß Art. 20 a des Grundgesetzes sind im Rahmen des Antragverfahrens auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten die Belange des Tierschutzes mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen - wie der Religions- und Berufsfreiheit - zum Ausgleich zu bringen. An die Darlegung des zwingenden Grundes und den darauf beruhenden Abwägungsprozess sind daher hohe Anforderungen zu stellen und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sorgfältig zu prüfen.

Weitere Informationen zum Thema Ausnahmegenehmigungen zum Schächten finden Sie unter:
Icon Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (PDF, 27 KB)Icon Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (PDF, 36 KB)