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Haltung von Pferden

Pferde brauchen als bewegungsaktive Tiere täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit. Sie müssen ausreichend Anregungen in Form von Umweltreizen erfahren und als Herdentiere Sozialkontakt mit Artgenossen aufnehmen können.

Für die Mehrzahl der heute gehaltenen Pferde ist deshalb die Haltung in einer Gruppe mit ständigem Zugang zu einem Auslauf, einem ausreichend großen, eingestreuten Liegebereich in einem Stall oder Unterstand und abgetrennten Fressständen die ideale Form der dauerhaften Unterbringung. Sofern eine Einzelhaltung bevorzugt wird, ist die Unterbringung in Außenboxen mit Zugang zu einem Paddock eine tierschutzgerechte Alternative. Zusätzlicher Weidegang, am besten in einer stabilen sozialen Gruppe, ist für alle Haltungsformen empfehlenswert.

Das Tierschutzgesetz regelt die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Haltung von Pferden. Weitere Vorschriften enthält die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Diese ist anwendbar, wenn Pferde als Nutztiere zu Erwerbszwecken gehalten werden.
Als Orientierungshilfe und zur Konkretisierung der allgemeinen Haltungsanforderungen des Tierschutzgesetzes wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" herausgegebenen. Die Leitlinien können von Tierhaltern und Behörden als Grundlage für die Gestaltung und die Beurteilung von Pferdehaltungen herangezogen werden.
Icon Bundesministerium: Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten

Anbindehaltung von Pferden

Eine dauerhafte Anbindehaltung von Pferden in sog. Ständern kann die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und Unterbringung im Sinne des § 2 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllen. Nach heutigem Kenntnisstand führt eine solche Haltung längerfristig bei einem hohen Prozentsatz der Tiere zu Verhaltensstörungen (Zeitler-Feicht, M. und S. Buschmann, 2003 - siehe unten). Deshalb ist die Unterbringung von Pferden in Ständern in Baden-Württemberg für eine dauerhafte Haltung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Das Ministerium hat auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Landestierschutzbeirats die nachgeordneten Behörden hierauf bereits im Oktober 2003 hingewiesen und diese gebeten, die Tierhalter darüber insbesondere im Rahmen von Baugesuchen bei Neu- und Umbauten zu informieren und erforderlichenfalls zu beraten.

Seit dem 1. Oktober 2005 gilt das grundsätzliche Verbot der Ständerhaltung für alle auf Dauer angelegten Pferdehaltungen, auch wenn diese im Oktober 2003 bereits bestanden.

Fachliche Information:
Zeitler-Feicht, M.H. und S. Buschmann (2003):Zur Tierschutzrelevanz der dauerhaften Anbindehaltung von Pferden. Tagung der Fachgruppe Tierschutzrecht in Nürtingen, Tagungsband, Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, Gießen,
Icon Zeitler-Feicht - Anbindehaltung von Pferden [PDF,136KB]