Feststellung des Therapienotstandes durch einen Tierarzt
Das Arzneimittelgesetz (AMG) ermöglicht einem Tierarzt gemäß § 56 a Abs. 2 Nr. 4 AMG unter bestimmten Umständen, soweit die arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist, für Einzeltiere oder Tiere eines bestimmten Bestandes ein geeignetes Arzneimittel in einer Apotheke herstellen zu lassen (gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2a AMG). Voraussetzung hierfür ist die Feststellung des "Therapienotstandes" durch einen Tierarzt. Zur Beurteilung kann der Tierarzt beigefügtes Schreiben des Bienengesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim heranziehen bzw. sich direkt an diese Bienenexperten wenden.
