Schmerzbehandlung im Rahmen der Kastration männlicher Ferkel
Stand: 15. Dezember 2008
1. Hintergrund
Die betäubungslose Kastration männlicher Ferkel wird seit einiger Zeit intensiv öffentlich diskutiert. Einige Europäische Staaten haben bereits Verbote ausgesprochen. Ein allgemein akzeptiertes und praxisgerechtes Verfahren zur sicheren Vermeidung des Ebergeruchs im Fleisch liegt aber bislang nicht vor.
Als Reaktion auf die Entwicklung haben deshalb der Deutsche Bauernverband (DBV), der Verband der Fleischwirtschaft (VDF) und der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) folgende Erklärung veröffentlicht:
Gemeinsame Erklärung zur Ferkelkastration
1. Die Kastration männlicher Ferkel ist ein anerkanntes, traditionelles Verfahren zur Sicherung der Fleischqualität.
2. Um neben dem Verbraucherschutz auch den Tierschutz zu gewährleisten, wird vereinbart, die Entwicklung eines alternativen Verfahrens zur traditionellen Kastrationsmethode, das in Deutschland flächendeckend angewendet werden kann, zu beschleunigen. Die erforderliche Entwicklungsarbeit soll gemeinsam betrieben und finanziert werden. Ziel ist es, unter Ausschluss jeglicher Risiken für die Verbraucher und die Tiere auf die Kastration gänzlich verzichten zu können.
3. Bis ein praxistaugliches Verfahren zur Verfügung steht, ist die Ferkelkastration in Verbindung mit einem schmerzstillenden Mittel durchzuführen.
4. Die Arzneimittelhersteller und die zuständigen Behörden werden aufgefordert, hierfür schnellstmöglich die Voraussetzungen zu schaffen und eine routinemäßige Anwendung von Schmerzmitteln durch die Tierhalter, unter Anleitung des Tierarztes, zu ermöglichen (spätestens I. Quartal 2009).
5. Die Umsetzung dieses gemeinsamen Vorgehens soll umgehend über die QS GmbH erfolgen.
6. Die Gesprächsteilnehmer laden den Tierschutzbund ein, sich an der wissenschaftlichen Überprüfung und Weiterentwicklung der verschiedenen Methoden zu beteiligen.
Düsseldorf, 29. September 2008
Zweck dieser Hinweise ist es, den beteiligten Tierhaltern einen Überblick über die Rechtslage zu geben sowie Fragen zur Umsetzung in die Praxis zu erläutern.
2. Rechtslage
2.1 Tierschutzrecht
Männliche Ferkel außer Binnenebern oder Bruchferkeln dürfen nach den geltenden Vorschriften bis zum 7. Lebenstag ohne Betäubung kastriert werden (§ 6 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1a des Tierschutzgesetzes - TierSchG). Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern
(§ 5 Abs. 1 Satz 4 TierSchG).
Der Einsatz von Schmerz reduzierenden Arzneimitteln (Analgetika) bei der Kastration trägt deshalb auch zur Umsetzung dieser Anforderung bei.
2.2 Arzneimittelrecht
Im Gegensatz zur Schmerzausschaltung während der Operation durch eine Betäubung (Narkose oder örtliche Betäubung), die nur durch den Tierarzt vorgenommen werden darf, können Schmerzmittel (Analgetika) unter bestimmten Bedingungen auch vom Tierhalter angewendet werden. Mit diesen Analgetika kann eine Verminderung der Schmerzen nach der Kastration erzielt werden; wichtig ist dabei, dass sie rechtzeitig (ca. 15 Minuten) vor dem Eingriff verabreicht werden.
Der bestandsbetreuende Tierarzt bestimmt, welche Präparate für das Anwendungsgebiet in Frage kommen, wie diese zu dosieren und zu verabreichen sind. Entsprechend dieser konkreten Behandlungsanweisung darf dann die Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter erfolgen (§ 58 Abs. 1 Arzneimittelgesetz - AMG).
Grundsätzlich gelten folgende arzneimittelrechtliche Bestimmungen:
- Die Dokumentationspflichten über Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sind sowohl vom Tierhalter (§§ 1 und 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung), als auch vom Tierarzt (Verordnung über tierärztliche Hausapotheken) einzuhalten.
- Arzneimittel dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Eine Behandlung schließt insbesondere ein, dass die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind.
- Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben.
- Der Tierarzt hat bei der Abgabe die Identität der zu behandelnden Tiere, z. B. Ferkel der Sau Nr. xy, anzugeben.
- Die abgegebene Menge der Arzneimittel darf maximal zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt sein (§ 56a Abs. 1 Nr. 5a AMG).
