Binnenmarkt - Tierseuchenschutzverordnung
Bekanntmachung der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 6. April 2005-06-03 (BGBl. I S. 997)
§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.
Anlage 4
Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
I. Tiere
3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 * sind und die
a) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind
und
b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt und Teil c der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
genannten Drittländern eingeführt werden.
*Artikel 3 VO (EG) Nr. 998//2003
a) "Heimtiere" Tiere der in Anhang I genannten Arten (Hund, Katze, Frettchen), die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
